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Landgericht Köln, Urteil vom 07.12.2022
3 O 176/19 -

Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Landung nach Tandem-Fallschirmsprung

Vorliegen eines Luft­beförderungs­vertrags

Kommt es bei einer Landung nach einem Tandem-Fallschirmsprung zu einer Verletzung, begründet dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 45 Abs. 1 LuftVG. Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirmsprung handelt es sich um einen Luft­beförderungs­vertrag. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Tandem-Fallschirmsprung im Juli 2018 kam es wetterbedingt zu einer heftigen Landung, wodurch sich der Kunde verletzte. Er klagte anschließend gegen die Anbieterin der Tandem-Sprünge auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 45 Abs. 1 LuftVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zu. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass beim Kläger eine Wirbelkörper-Berstungs-Fraktur BWK 12 mit Spondylodese von Th11 bis L1 mit darüber hinaus notwendiger Korporkomie und Cage-Implantation durch Thorakotomie eintrat. Der Kläger war einer umfangreichen und aufwendigen Operation ausgesetzt. Er litt fortan unter chronischen Schmerzen, Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit sowie eines sensiblen Querschnittssyndroms vornehmlich auf das linke Bein bezogen. Er musste Schmerzmedikamente einnehmen und wies einen Grad der Behinderung von 30 % auf. Zudem bestanden Neuropathien und Parästhesien in unterschiedlich starker Ausprägung sowie eine dauerhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule.

Vorliegen eines Luftbeförderungsvertrags

Bei dem Vertrag über den Tandem-Sprung habe es sich nach Auffassung des Landgerichts um einen Luftbeförderungsvertrag gehandelt. Denn der Schwerpunkt der vereinbarten Leistung habe in dem Transport mit dem Flugzeug zu dem zu erreichenden Ausgangspunkt für den Fallschirmsprung in ausreichender Höhe gelegen. Der Luftbeförderungsvertrag sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet gewesen. Das Ende werde üblicherweise erreicht, wenn sich der Fluggast wieder auf dem Boden befindet, da er erst dann wieder in der Lage ist, selber Einfluss auf seine Geschicke zu nehmen. Dies gelte insbesondere, da ein Tandempassagier lediglich ungelernter Passagier mit einer kurzen Einweisung sei, der keinen Einfluss auf den Ablauf des Tandemsprungs habe und somit nicht mit einem Fallschirmsprungschüler zu vergleichen sei.

Beschränkung der Haftung

Die Haftung der Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG begrenzt, da der Beklagten der Entlastungsbewies gelungen sei. Der Unfall sei nicht durch ein Verschulden der Beklagten oder ihres Personals herbeigeführt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2023
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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