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Kommt es bei einer Landung nach einem Tandem-Fallschirmsprung zu einer Verletzung, begründet dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 45 Abs. 1 LuftVG. Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirmsprung handelt es sich um einen Luftbeförderungsvertrag. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 45 Abs. 1 LuftVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zu. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass beim Kläger eine Wirbelkörper-Berstungs-Fraktur BWK 12 mit Spondylodese von Th11 bis L1 mit darüber hinaus notwendiger Korporkomie und Cage-Implantation durch Thorakotomie eintrat. Der Kläger war einer umfangreichen und aufwendigen Operation ausgesetzt. Er litt fortan unter chronischen Schmerzen, Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit sowie eines sensiblen Querschnittssyndroms vornehmlich auf das linke Bein bezogen. Er musste Schmerzmedikamente einnehmen und wies einen Grad der Behinderung von 30 % auf. Zudem bestanden Neuropathien und Parästhesien in unterschiedlich starker Ausprägung sowie eine dauerhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule.
Bei dem Vertrag über den Tandem-Sprung habe es sich nach Auffassung des Landgerichts um einen
Die Haftung der Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG begrenzt, da der Beklagten der Entlastungsbewies gelungen sei. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2023
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32616
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