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Landgericht Köln, Urteil vom 28.05.2008
28 O 157/08 -

Veröffentlichung von E-Mails auf Website verletzt Persönlichkeitsrecht

Geheimsphäre betroffen

Wer ohne Erlaubnis eine fremde E-Mail veröffentlicht, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Absenders und kann von diesem abgemahnt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor. Die Veröffentlichung einer E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn es einen sehr wichtigen Grund gibt, der schwerer wiegt, als das Geheimhaltungsinteresse des Absenders.

Im zugrunde liegenden Fall ärgerte sich der Verfasser (Kläger) zweier E-Mails darüber, dass seine vertraulich verschickten E-Mails in einem Blog veröffentlicht wurden. Hiermit war er gar nicht einverstanden und forderte den Blogbetreiber auf, die Veröffentlichung im Blog zu löschen. Dieser verweigerte die Entfernung der E-Mails aus dem Blog.

Landgericht: Veröffentlichung der E-Mails ist unzulässig

Das Landgericht Köln entschied, dass die Veröffentlichung der E-Mails im Blog unzulässig ist. Es bestätigte insoweit in der vorliegenden Hauptsacheentscheidung seine bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffene Entscheidung (Beschluss vom 31.03.2008).

Veröffentlichung stellt Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar

Dem Verfasser der E-Mail stünde ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB anlog zu. Die Veröffentlichung der E-Mails auf der öffentlich zugänglichen Homepage stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betreffe den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden solle. In diesen Bereich würden schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe, aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe fallen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen.

Eingriff in die Geheimsphäre

Die Veröffentlichung der privaten E-Mail des Klägers, die im übrigen auf mögliche rechtswidrige Inhalte der entsprechenden Homepage hinwies, stelle einen Eingriff in die Geheimsphäre dar, führte das Gericht aus. Diese Geheimsphäre werde durch das Versenden der E-Mail nicht verlassen; die E-Mail werde also nicht durch das Versenden in ein allgemeine Sphäre begeben.

Keine Rechtfertigung für Veröffentlichung

Auch wenn der Beklagte durch das Veröffentlichen der E-Mails auf dem Server darstellen wollte, dass Angriffe gegen seine Homepage erfolgen, denen er sich nicht beugen werde, rechtfertige dies nicht die Veröffentlichung der E-Mails. Insoweit überwiege weiterhin das Geheimhaltungsinteresse des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online

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