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Die Deutsche Post darf die Haftung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldete Schäden nicht ausschließen. Das gilt auch dann, wenn die Sendung Güter enthält, die laut Post-Bedingungen nicht versendet werden dürfen. Dies entschied das Landgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Postbank in ihren alten Bedingungen für den Briefversand jede
Die Richter des Landgerichts Köln schlossen sich in ihrer Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie die
Zuvor hatte die Post bereits eine von der Verbraucherzentrale kritisierte Klausel zurückgezogen, nach der ein Beförderungsvertrag für ausgeschlossene Güter gar nicht zustande kommen könne. Die Klausel ist unwirksam, weil eine Individualvereinbarung stets Vorrang hat, bestätigten die Richter. Das sei etwa der Fall, wenn ein Kunde auf den verbotenen Inhalt der Sendung hinweist und Mitarbeiter der Post sie dennoch annehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 15312
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