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Landgericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
26 O 88/12 -

Deutsche Post darf Haftung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldete Schäden nicht ausschließen

LG Köln erklärt Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen der Deutschen Post für unzulässig

Die Deutsche Post darf die Haftung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldete Schäden nicht ausschließen. Das gilt auch dann, wenn die Sendung Güter enthält, die laut Post-Bedingungen nicht versendet werden dürfen. Dies entschied das Landgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Postbank in ihren alten Bedingungen für den Briefversand jede Haftung für Sendungen abgelehnt, die "ausgeschlossene" Güter enthalten. Das sind Güter, die nach ihren Bedingungen nicht versendet werden dürfen. Neben Gefahrenstoffen und Drogen zählen dazu beispielsweise auch Geld, Wertpapiere und Schmuck.

Weitgehender Haftungsausschluss generell unzulässig

Die Richter des Landgerichts Köln schlossen sich in ihrer Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie die Haftung auch für Schäden ausschließt, die von Post-Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Ein so weitgehender Haftungsausschluss ist generell unzulässig.

Beförderungsvertrag für ausgeschlossene Güter darf gar nicht zustande kommen

Zuvor hatte die Post bereits eine von der Verbraucherzentrale kritisierte Klausel zurückgezogen, nach der ein Beförderungsvertrag für ausgeschlossene Güter gar nicht zustande kommen könne. Die Klausel ist unwirksam, weil eine Individualvereinbarung stets Vorrang hat, bestätigten die Richter. Das sei etwa der Fall, wenn ein Kunde auf den verbotenen Inhalt der Sendung hinweist und Mitarbeiter der Post sie dennoch annehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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