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Landgericht Köln, Urteil vom 13.11.2013
26 O 209/13 -

Dreijährige Wartezeitklausel in Sterbe­geld­versicherung zulässig

Kein Vorliegen einer überraschenden Klausel und keine unangemessene Benachteiligung

Regelt eine Sterbe­geld­versicherung, dass in den ersten drei Jahren ab Versicherungsbeginn nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht, so ist dies grundsätzlich zulässig. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 schloss ein Mann eine Sterbegeldversicherung ab. Als Versicherungsbeginn war der 1.1.2012 vereinbart. Die Versicherung enthielt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel, wonach der volle Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Jahren eintritt. In den ersten drei Jahren sollte dagegen nur Versicherungsschutz bei Tod durch einen Unfall bestehen. In allen anderen Fällen soll es nur zur Auszahlung der bereits gezahlten Versicherungsbeträge kommen. Nachdem der Mann im September 2013 eines natürlichen Todes starb, nahm seine Ehefrau die Sterbegeldversicherung in Anspruch. Dies lehnte jedoch mit Verweis auf die Wartezeitklausel die Auszahlung der Versicherungssumme ab. Dagegen richtete sich die Klage der Witwe.

Kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme

Das Landgericht Köln entschied gegen die Witwe. Dieser habe kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zugestanden. Denn dem habe die Wartezeitklausel entgegengestanden. Die Klausel sei auch wirksam gewesen.

Keine überraschende Klausel

Die Wartezeitklausel sei nach Auffassung des Landgerichts nicht überraschend gewesen. Denn auf diese sei bereits im Produktinformationsblatt und im Auftragsformular so deutlich hingewiesen worden, dass eine Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer zu erwarten war. Zudem sei eine Wartezeitklausel in Versicherungsverträgen nicht unüblich. Denn es entspreche dem Grundgedanken, dass private Versicherungen regelmäßig nur Schutz gegen zukünftige ungewisse Ereignisse bieten. Dagegen sollen Gefahren, die bei Vertragsschluss schon latent vorhanden sind, ausgeschlossen werden.

Bezeichnung der Versicherungssumme als "garantierte Todesfallsumme" unerheblich

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, so das Landgericht, dass die Versicherungssumme als "garantierte Todesfallsumme" bezeichnet wird, wenn im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf die Wartezeit hingewiesen wird. So habe der Fall hier gelegen.

Keine unangemessene Benachteiligung durch Wartezeitklausel

Die Wartezeitklausel habe nach Ansicht des Landgerichts auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers geführt. Denn der Ausschluss des Versicherungsschutzes sei nur zeitlich und inhaltlich begrenzt gewesen. Sie habe damit der Wartefristregelung in der Krankenversicherung geähnelt. Diese sei von der Rechtsprechung als unbedenklich erachtet worden. Darüber hinaus sei der Versicherungsvertrag nicht zwecklos gewesen. Vielmehr sei nur der Versicherungsschutz zeitlich eingeschränkt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 927Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 927

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