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Regelt eine Sterbegeldversicherung, dass in den ersten drei Jahren ab Versicherungsbeginn nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht, so ist dies grundsätzlich zulässig. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 schloss ein Mann eine
Das Landgericht Köln entschied gegen die Witwe. Dieser habe kein Anspruch auf Auszahlung der
Die Wartezeitklausel sei nach Auffassung des Landgerichts nicht überraschend gewesen. Denn auf diese sei bereits im Produktinformationsblatt und im Auftragsformular so deutlich hingewiesen worden, dass eine Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer zu erwarten war. Zudem sei eine Wartezeitklausel in Versicherungsverträgen nicht unüblich. Denn es entspreche dem Grundgedanken, dass private Versicherungen regelmäßig nur Schutz gegen zukünftige ungewisse Ereignisse bieten. Dagegen sollen Gefahren, die bei Vertragsschluss schon latent vorhanden sind, ausgeschlossen werden.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, so das Landgericht, dass die
Die Wartezeitklausel habe nach Ansicht des Landgerichts auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers geführt. Denn der Ausschluss des Versicherungsschutzes sei nur zeitlich und inhaltlich begrenzt gewesen. Sie habe damit der Wartefristregelung in der Krankenversicherung geähnelt. Diese sei von der Rechtsprechung als unbedenklich erachtet worden. Darüber hinaus sei der Versicherungsvertrag nicht zwecklos gewesen. Vielmehr sei nur der Versicherungsschutz zeitlich eingeschränkt gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19144
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