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Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.2015
26 O 196/14 -

Reiseveranstalter darf bei Nichterscheinen keine Stornopauschale von 90 Prozent verlangen

Stornopauschale muss sich am tatsächlichen Schaden orientieren

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die DER Touristik GmbH keine pauschalen Stornokosten von 90 Prozent des Reisepreises verlangen darf, wenn ein Kunde die gebuchte Reise nicht antritt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kunden des Reiseveranstalters DER Touristik GmbH sollten bei Nichterscheinen pauschale Rücktrittskosten von 90 Prozent des Reisepreises zahlen – egal, ob sie eine Pauschalreise, eine Rundreise, einen Flug, einen Mietwagen oder ein Hotel gebucht haben. Bei Nichterscheinen zu einer Kreuzfahrt wollte der Veranstalter sogar den vollen Reisepreis einbehalten.

Stornopauschale darf Schaden des Veranstalters nicht übersteigen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die hohen Stornopauschalen kritisiert, weil sie den zu erwartenden Schaden des Reiseveranstalters weit überstiegen.

Ersparte Aufwendungen müssen differenziert für jede Reiseart ermittelt werden

Die Richter des Landgerichts Köln verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass ein Reiseveranstalter seine Kalkulation offenlegen und belegen können muss, dass sich seine Stornopauschalen am tatsächlichen Schaden orientieren. Diesen Nachweis blieb DER Touristik schuldig. So konnte das Unternehmen den Richtern nicht erklären, warum die strittige Stornopauschale für völlig verschiedene Reiseleistungen nahezu einheitlich 90 Prozent des Reisepreises betragen sollte. Das Gesetz verlangt, dass ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten differenziert für jede Reiseart ermittelt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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