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Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für unzulässig und reichte gegen eine Bank Klage beim Landgericht Köln ein. Das Gericht sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab.
Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sogenannte Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist.
Die beklagte
Das Landgericht Köln sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab. Nach § 41 ZKG dürfe die
Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Landgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26589
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