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Haben Unbekannte auf einem in einem Parkhaus abgestellten Auto Sex und kommt es dadurch zu einer Beschädigung des Autos, so haftet dafür nicht der Sicherheitsdienst. Dieser ist nicht verpflichtet, ständig die Überwachungskameras zu beobachten. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juli 2018 hatten zwei Unbekannte Personen
Das Landgericht Köln entschied gegen den Kläger. Diesem stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Pflichten der Beklagten gehen nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsse, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im
Bei der kurzen Dauer der Aufnahme stelle es nach Ansicht des Landgerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Es sei ohnehin fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätten stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2023
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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