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Verbrennt sich ein Fluggast an einer heißen Suppe, so haftet dafür nicht die Fluggesellschaft. Denn dem Fluggast ist in diesem Fall ein die Haftung ausschließendes erhebliches Mitverschulden anzulasten. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Fluges von München nach Köln im September 2019 verschüttete eine Flugpassagierin eine heiße
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß Art. 21 in Verbindung mit Art. 17 des Montrealer Übereinkommens zu. Denn ihr sei ein erhebliches die Haftung der Beklagten ausschließendes
Nach Auffassung des Landgerichts könne die genaue Sitzposition der Klägerin aber dahinstehen. Denn hätte sich die Klägerin in aufrechter Sitzposition befunden, dann hätte sie den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Temperatur der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2021
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30719
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