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Landgericht Köln, Urteil vom 13.04.2011
20 S 4/10 -

Mandant hat bei Erkrankung seines Anwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines neuen Anwalts

Rechtsschutzversicherung muss die Kosten für einen zweiten Anwalt übernehmen

Kann ein Anwalt sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen, so ist der Mandant dazu berechtigt, einen neuen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Übernahme der Kosten für den neuen Rechtsvertreter dann nicht mit der Begründung von sich weisen, sie habe bereits für den ursprünglich beauftragten Anwalt bezahlt.

Im vorliegenden Fall verweigerte eine Rechtsschutzversicherung die Übernahme von Anwaltskosten, nachdem der Versicherungsnehmer während eines laufenden Verfahrens den Anwalt gewechselt hatte. Der Versicherer sah seine Leistungspflicht bereits durch die Kostenübernahme für den ursprünglich beauftragten Anwalt erfüllt.

Rechtsanwaltswechsel war krankheitsbedingt notwendig

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln sei im vorliegenden Fall jedoch von einem notwendigen Rechtsanwaltswechsel auszugehen. Dem Anwalt sei es krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, das Mandat des Klägers fortzuführen. Infolge einer Depression sei er nicht in der Lage gewesen, Schriftsätze abzudiktieren oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Im relevanten Zeitraum habe er unter erheblicher Medikation gestanden und die behandelnden Ärzte hätten ihm sogar geraten, seinen Beruf vollständig aufzugeben. Aus diesem Grund könne nach Auffassung des Gerichts ohne Zweifel von einem notwendigen Anwaltswechsel gesprochen werden. Die Haftpflichtversicherung sei damit auch zur Übernahme der Anwaltskosten für den neuen Anwalt verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)

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