wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Köln, Urteil vom 23.01.2020
2 O 93/19 -

Krankenhausbesucher muss mit Stolperfallen rechnen

LG Köln zur Verkehrs­sicherungs­pflicht eines Krankenhausträgers

Der Besucher eines Krankenhauses muss sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Das Landgericht Köln lehnte mit seiner Entscheidung den Anspruch einer Kranken­haus­besucherin auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushalts­führungs­schaden sowie Verdienst­ausfall­schaden ab. Die Frau diese Ansprüche geltend, weil sie im Eingangsbereich eines Krankenhauses über den Verbindungsholm zweier Sitzgruppen gestolpert war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war zu Besuch in einem Krankenhaus am Stadtrand von Köln und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Die Klägerin behauptete, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick hielt. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie war der Ansicht, dass das Krankenhaus diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser hätte sichern müssen. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.

Verbindungsholm zwischen Sitzelementen für Besucher ausreichend erkennbar

Das Landgericht Köln überzeugte sich selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms und sah sich die Unfallstelle im Krankenhaus an. Es kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.

Besucher eines Krankenhauses muss sich auf typische Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reiche nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen, bzw. diese ausräumen müsse, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Der Besucher eines Krankenhauses müsse sich allerdings auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten, so das Landgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Koeln_2-O-9319_Krankenhausbesucher-muss-mit-Stolperfallen-rechnen~N28380

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28380 Dokument-Nr. 28380

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.