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Die reine Enttäuschung über Hochzeitsfotos eines Fotografen begründen noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das entschied nun das Landgericht (LG) Köln. Damit bestätigte das LG die Entscheidung des Kölner Amtsgerichts (AG).
Die Parteien sind sich seit einigen Jahren bekannt. Anlässlich der Hochzeitsfeier der Kläger im Jahre 2020 hatten sie vereinbart, dass der Beklagte, der zum damaligen Zeitpunkt ein Fotostudio betrieb, Fotos der Feierlichkeiten anfertigt. Nach den Feierlichkeiten erhielten die Kläger einen USB-Stick mit 170 Fotos gegen Bezahlung. Da die Kläger der Ansicht waren, dass der Beklagte mehr als diese Fotos gefertigt hatte, insbesondere Fotografien von bestimmten Ereignissen wie z.B. das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos gefehlt haben sollen, erhoben sie Klage beim Amtsgericht Köln. Mit dieser Klage begehrten sie ursprünglich verschiedene Auskünfte vom Beklagten u.a., welche und wie viele Fotos er von den Klägern und deren Gäste anlässlich der Hochzeit insgesamt gefertigt habe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem AG verschiedene Auskünfte erteilt hatte, beantragten die Kläger in der Hauptsache schließlich nur noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 € (1.000 € pro Kläger).
Dem folgte das AG Köln nicht und wies den Schmerzensgeldantrag als unbegründet zurück. Es sei bereits fraglich, ob das unterlassene bzw. nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons, Gruppenbilder) eine
Das Hochzeitspaar ging in Berufung und der Fall landete – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Verfahrens von Gesetztes wegen für fast zwei Jahre – vor dem LG. Dort war man sich schnell einig und wies darauf hin, dass man beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. In seiner Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2024
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33964
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