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Landgericht Köln, Urteil vom 06.12.2017
12 O 135/17 -

Kein Schmerzensgeld für Lehrerin aufgrund Kritik am Unterricht

Weitergabe von Kritik der Eltern durch Eltern­jahr­gangs­sprecher stellt keine Per­sönlich­keits­verletzung dar

Wird der Unterricht einer Lehrerin von mehreren Eltern kritisiert und gibt der Eltern­jahr­gangs­sprecher diese Kritik an die Schulleitung weiter, verletzt er damit nicht das allgemeine Per­sönlich­keits­recht der Lehrerin. Ein Schmerzens­geld­anspruch steht der Lehrerin daher nicht zu. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Eltern beklagten sich über den Unterricht einer Lehrerin an einer Gesamtschule. Der Elternjahrganssprecher versuchte zunächst Gespräche zwischen den beteiligten Personen zu vermitteln. Nachdem diese zu keiner zufriedenstellenden Klärung der Angelegenheit führten, wandte sich der Elternjahrgangssprecher im Juli 2017 schriftlich an die Schulleitung. In dem Schreiben trug er die Kritik der Eltern an dem Unterricht der Lehrerin weiter. Die Lehrerin sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagte gegen den Elternjahrgangssprecher unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 EUR.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Kritik am Unterricht

Das Landgericht Köln entschied gegen die Lehrerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Kritik an ihrem Unterricht zu. Abgesehen davon, dass dies eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorausgesetzt hätte, sei bereits das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zu verneinen.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Weitergabe der Kritik

Zwar könne das Persönlichkeitsrecht durch Äußerungen Dritter verletzt werden, so das Landgericht. Das Schreiben des Elternjahrgangssprechers könne aber nicht als Äußerung gewertet werden. In dem Umstand, dass er in seiner Funktion als Jahrgangssprecher die von den Eltern diskutierten Problemkreise darlegt, handele es sich nicht um eine von ihm ausgehende Behauptung von etwaig falschen Tatsachen oder Äußerung einer etwaigen ehrenrührigen Meinung. Ob die Kritik der Eltern an der Lehrerin inhaltlich berechtigt sei, habe mit dem von der Lehrerin bemängelten Verhalten des Elternjahrgangssprechers nichts zu tun.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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