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Wird der Unterricht einer Lehrerin von mehreren Eltern kritisiert und gibt der Elternjahrgangssprecher diese Kritik an die Schulleitung weiter, verletzt er damit nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin. Ein Schmerzensgeldanspruch steht der Lehrerin daher nicht zu. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Eltern beklagten sich über den
Das Landgericht Köln entschied gegen die
Zwar könne das Persönlichkeitsrecht durch Äußerungen Dritter verletzt werden, so das Landgericht. Das Schreiben des Elternjahrgangssprechers könne aber nicht als Äußerung gewertet werden. In dem Umstand, dass er in seiner Funktion als Jahrgangssprecher die von den Eltern diskutierten Problemkreise darlegt, handele es sich nicht um eine von ihm ausgehende Behauptung von etwaig falschen Tatsachen oder Äußerung einer etwaigen ehrenrührigen Meinung. Ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25418
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