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Soll ein Reisender anstatt des gebuchten Familienzimmers mit einem separaten Schlafzimmer eine Ein-Raum-Juniorsuite erhalten, begründet dies einen Reisemangel. Er kann dann gemäß §§ 651 i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verlangen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater einer drei Jahre alten Tochter buchte für sich, seine Tochter und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Mallorca für den Sommer 2020. Er wählte dazu ein Familienzimmer, welches über ein separates Schlafzimmer verfügte. Kurz vor dem Reisebeginn wurde ihm von der Reiseveranstalterin mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel leider geschlossen sei. Ihm wurde aber eine Juniorsuite in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt. Da diese aber über kein separates Schlafzimmer verfügte, kündigte der Vater den Reisevertrag und klagte schließlich auf Zahlung von
Das Amtsgericht Köln wies die Schadensersatzklage ab. Es konnte in der Zurverfügungstellung der Juniorsuite keinen
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach §§ 651 i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Die geltend gemachte Höhe der Entschädigung für den Kläger und dessen Lebensgefährtin in Höhe von 55 % und für das Kind in Höhe von 52 % des jeweils auf sie anfallenden Reisepreises sei nicht zu beanstanden, so das Landgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2024
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34122
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