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Landgericht Köln, Urteil vom 07.03.1990
10 S 532/89 -

Zahlung der Miete mittels Last­schrift­verfahren darf durch Klausel im Mietvertrag geregelt werden

Keine unangemessene Benachteiligung der Mieter durch Pflicht zur Teilnahme am Einzugs­ermächtigungs­verfahren

Durch eine Klausel im Mietvertrag darf geregelt werden, dass die Miete mittels des Last­schrift­verfahrens eingezogen wird. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Einzugs­ermächtigungs­verfahren wird der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung waren durch eine Regelung im Mietvertrag dazu verpflichtet, die Gesamtmiete monatlich im Voraus mittels des Lastschriftverfahrens zu zahlen. Im Mai 1989 widerriefen die Mieter jedoch gegenüber ihrer kontoführenden Bank die dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung. Von da an zahlten die Mieter ihre Miete mittels Einzelüberweisungen. Dem Vermieter war dies aber nicht recht. Er bestand auf eine Teilnahme am Lastschriftverfahren und erhob schließlich Klage.

Pflicht der Mieter zur Teilnahme am Lastschriftverfahren bestand

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieter seien gemäß der mietvertraglichen Regelung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtet gewesen.

Keine unangemessene Benachteiligung durch Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren

Nach Auffassung des Landgerichts werden die Mieter durch die mietvertraglich übernommene Verpflichtung zur Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren nicht unangemessen benachteiligt. Denn der Mieter sei ausreichend gegen den Missbrauch der Einzugsermächtigung durch den Vermieter geschützt. So bestehe die Möglichkeit ohne Angabe von Gründen von der kontoführenden Bank die Stornierung der Belastungsbuchung zu verlangen. Zudem könne sich ein Mieter mittels einer Feststellungs- bzw. Unterlassungsklage gegen den Missbrauch der Einzugsermächtigung zur Wehr setzen. Soweit angeführt wird, dass dies eine ständige Überprüfung des Einzugsverhaltens des Vermieters erfordert, wies das Landgericht darauf hin, dass die Unterhaltung eines Bankkontos generell eine Kontrolle dahingehend notwendig mache, ob es nicht zu Fehlbuchungen oder zu unberechtigten Lastschriften kommt.

Lastschriftverfahren mit Vorteilen für Mieter verbunden

Darüber hinaus sei die Bezahlung der Miete mittels des Lastschriftverfahrens für den Mieter von Vorteil, so das Landgericht. Denn im Falle der Geltendmachung einer Mietminderung könne der Mieter die Lastschrift des vollen Mietzinses für den Monat nachträglich widersprechen und die geminderte Miete bar überweisen. Somit könne der Mieter etwaige Minderungsrechte noch im laufenden Monat geltend machen.

Teilnahme am Abbuchungsverfahren dagegen unzulässig

Das Landgericht hielt es dagegen für unzulässig, wenn durch eine mietvertragliche Klausel die Teilnahme am Abbuchungsverfahren geregelt wird. Denn dadurch werde dem Mieter die Rückrufmöglichkeit genommen. Er werde dazu gezwungen sich wegen der Rückforderung eines zu Unrecht abgebuchten Betrags mit dem Vermieter auseinanderzusetzen. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung der Mieter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1990, 380/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 380Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 380

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