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Landgericht Köln, Beschluss vom 06.10.1987
1 S 309/87 -

Vorbehaltlose Mietzahlung über ein halbes Jahr schließt Recht zur Mietminderung aus

Entsprechende Anwendung des § 539 BGB (neu: § 536 b BGB)

Wer über ein halbes Jahr lang trotz Vorliegen eines Mangels seine Miete weiter zahlt, verliert sein Recht auf Mietminderung. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 539 BGB (neu: § 536 b BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung minderten aufgrund von Kochgerüchen von der im Wohnhaus befindlichen Gaststätte ihre Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Denn die Mieter haben ihre Miete nachdem sie im Januar 1985 den Mangel anzeigten erst ab August 1985 ihre Miete gemindert. Eine vorbehaltlose Mietzahlung über einen solchen Zeitraum führe zum Ausschluss des Minderungsrechts.

Mietminderungsrecht war ausgeschlossen

Das Landgericht Köln gab dem Vermieter recht. Das Recht zur Mietminderung sei in entsprechender Anwendung des § 539 BGB (neu: § 536 b BGB) ausgeschlossen gewesen. Nach dieser Vorschrift könne ein Mieter seine Miete nicht mindern, wenn er beim Abschluss des Mietvertrags den Mangel der gemieteten Sache kannte. Die Norm werde entsprechend auf den Fall angewendet, wenn der Mieter nach Ingebrauchnahme der Mietsache Kenntnis von einem Mangel Kenntnis erhält und seine Miete dennoch vorbehaltlos weiterzahlt.

Ausschluss bei vorbehaltloser Zahlung über ein halbes Jahr lang

Zwar liege eine vorbehaltlose Zahlung dann noch nicht vor, so das Landgericht weiter, wenn der Mieter in Erwartung baldiger Beseitigung vorübergehender Mängel den Mietzins zunächst weiterzahlt. Dies gelte hingegen nicht mehr bei einer vorbehaltlosen Zahlung über einen Zeitraum von über einem halben Jahr. Eine solche Zahlung werde nach Auffassung des Gerichts nicht in Erwartung baldiger Beseitigung des gerügten Mangels getätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 15/rb)

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