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Landgericht Köln, Urteil vom 23.04.2015
1 S 231/14 -

Vereinfachtes Kündigungsrecht nach § 573 a BGB: Doppelhaushälften zählen als selbständige Gebäude

Vermieter ist für ordentliche Kündigung auf Vorliegen eines berechtigten Interesses angewiesen

Ein Vermieter kann ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Mietverhältnis gemäß § 573 a BGB ordentlich kündigen, wenn er und der Mieter im selben Gebäude wohnen und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist. Das vereinfachte Kündigungsrecht steht ihm aber nicht zu, wenn es sich um Doppelhaushälften handelt, da es sich dabei um selbstständige Gebäude handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten die Eigentümer zweier nebeneinander liegender Doppelhaushälften eine der Hälften. Die andere Hälfte hatten sie vermietet. Im Juli 2013 kündigten sie dem Mieter der Doppelhaushälfte ordentlich. Sie beriefen sich dabei auf das vereinfachte Kündigungsrecht gemäß § 573 a BGB. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Doppelhaushälfte. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Kein Recht zur vereinfachten ordentlichen Kündigung

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Ihnen habe kein Recht zur vereinfachten ordentlichen Kündigung nach § 573 a BGB zugestanden. Zwar könne danach ein Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er zusammen mit dem Mieter ein Gebäude bewohne und das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen aufweise. Bei den beiden Doppelhaushälften habe es sich aber um zwei selbstständige Gebäude gehandelt.

Gemeinsame Auffahrt, Regenrohr sowie Schornstein unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die beiden Doppelhaushälften über eine gemeinsame Auffahrt verfügt haben. Zwar habe dies angesichts der räumlichen Begrenztheit ein erhöhtes Kontakt- und Konfliktpotenzial zwischen den Mietvertragsparteien geborgen. Jedoch komme es bei der Einordnung als Gebäude nicht darauf an, inwiefern die Parteien aufgrund der baulichen Anlage Gelegenheit zum Zusammentreffen haben. Für ebenso unerheblich erachtete das Gericht den Umstand, dass die Doppelhaushälften nur über ein Regenfallrohr und einem Schornstein verfügt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 30.06.2014
    [Aktenzeichen: 212 C 24/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 680Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 680

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