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Das Landgericht Koblenz hat die Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung eines Karnevalsvereins zur Zahlung der Kosten für den Aufzugdienst nach Betätigung des Notrufs zurückgewiesen. Es handele sich hierbei nicht um allgemeine Betriebskosten.
Im Oktober 2019 mietete der beklagte Karnevalsverein bei der klagenden Ortsgemeinde das dortige Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier. Im Mietvertrag übernahm der beklagte Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Klägerin von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Zugängen zu den Räumen und Anlagen entstehen. Bei der Sessionseröffnungsfeier im November 2019 wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung des Notrufes und stellte diesen Einsatz der Gemeinde mit 743,25 Euro in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Ortsgemeinde verlangt daher die Kosten für den Einsatz des Wartungsdiensts nunmehr von dem Veranstalter der Sessionseröffnungsfeier.
Das Landgericht Koblenz hat die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Karnevalsvereins zur Zahlung der Kosten für den Einsatz zurückgewiesen. So hat das Landgericht insbesondere festgestellt, dass es sich bei Kosten für den konkreten Einsatz des Aufzugsdienstes nach Betätigung des Notrufs nicht um allgemeine Betriebskosten für den
Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die beiden Parteien bei Erkennen dieser Regelungslücke vor Vertragsschluss die Konstellation in dem Sinne geregelt hätten, dass der beklagte Verein nicht nur Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vertragliche Ansprüche, wie die auf dem Wartungsvertrag beruhenden Noteinsatzkosten für den
Ohne eine Freistellung von sämtlichen denkbaren Kosten ist eine Vermietung für die Klägerin daher aus Sicht der Kammer nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. Andererseits hätte der beklagte Verein zur Überzeugung der Kammer auch bei Kenntnis dieser Klausel den Vertrag abgeschlossen, da in der Umgebung keine andere geeignete Örtlichkeit für eine solche Feier vorhanden ist. Der Verein vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er bei Kenntnis der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2021
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30476
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