wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.02.2021
6 S 188/20 -

LG Koblenz zum Erlöschen des Mietzahlungs­anspruchs nach Renovierungs­arbeiten durch Handwerker vor Mietende

Anspruch auf Mietzahlung nicht erloschen

Das Landgericht Koblenz einem Vermieter den Anspruch auf Fortzahlung der Miete trotz Umzug des Mieters in ein Seniorenheim und Renovierungs­arbeiten in der Wohnung zugesprochen.

Der Kläger vermietete der Beklagten seit 1998 eine Dachgeschosswohnung. Anfang 2019 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie aus der Wohnung aus- und in ein Seniorenheim umziehen wolle. Die Beklagte zog ihrer Ankündigung entsprechend Mitte März 2019 aus und zahlte die Miete für den gesamten März. Sie behauptete, dass mündlich vereinbart gewesen sei, dass sie nur noch die Miete für besagten März zahlen müsse. Der Kläger ließ in der Folge- zeit die Wohnung im März und April 2019 renovieren, wobei die Handwerker zumindest einen in der Wohnung zurückgelassenen, im Eigentum des Vermieters stehenden Esstisch mitsamt Stühlen sowie einen vom Vermieter gestellten Kühlschrank nutzten. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Handwerker dort weitere Möbel hatten und dort auch wohnten. Die Beklagte war der Ansicht, dass unabhängig von der angeblichen mündlichen Vereinbarung eine Mietzahlung jedenfalls auch deshalb nicht geschuldet sei, da die Wohnung im Anschluss an die Handwerker weitervermietet gewesen sei. Der Kläger bestritt diese Vereinbarung und erklärte hierzu, jederzeit bereit und imstande gewesen zu sein, die Handwerker wegzuschicken, hätte die Beklagte die Wohnung nutzen wollen. Er forderte dementsprechend die Miete für April und für Mai 2019, nach dessen Ablauf das Mietverhältnis nach Auffassung des Vermieters endete.

Beklagte kann ein vorzeitiges Ende des Mietvertrags nicht nachweisen

Das Landgericht Koblenz hat dem Vermieter die Miete für die beiden Monate April und Mai 2019 zugesprochen. Das Gericht ging hier von dem allgemein bekannten Grundsatz aus, wonach der Mieter während der Mietzeit gemäß § 535 Abs. 2 BGB dem Vermieter die Zahlung der vereinbarten Miete schuldet. Das Gericht vermochte sich in Ermangelung schriftlicher Dokumente nicht davon zu überzeugen, dass es eine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien zum März 2019 gab. Auch eine entsprechende schriftliche Kündigung zum März 2019 lag nicht vor, sodass die hierfür beweispflichtige Beklagte ein Ende des Mietvertrags vor dem Mai 2019 nicht zu beweisen vermochte. Weiterhin prüfte die Kammer, ob die Nutzung der Wohnung durch die Handwerker zu Renovierungszwecken zu einem Erlöschen des Mietzinszahlungsanspruchs führte.

Überlassung der Wohnung an Dritten führt nicht automatisch zum Erlöschen des Mietzahlungsanspruchs

Ein Anspruch des Vermieters auf weitere Mietzahlung erlischt nach § 537 Abs. 2 BGB nämlich dann, wenn der Vermieter die Wohnung einem Dritten überlässt und dadurch außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch (wieder) zu gewähren. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer jedoch nicht darauf an, ob die Handwerker tatsächlich in der Wohnung lebten, allein dieser Umstand führt nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs. Maßgebend ist vielmehr, ob der Vermieter deshalb nicht mehr in der Lage ist, den Gebrauch der Wohnung (wieder) einzuräumen. Zwar handelt es sich hierbei um eine hypothetische Frage, wenn der Mieter die Wiedereinräumung des Gebrauchs gerade nicht verlangt, sondern im Nachhinein die Mietzahlung für die Zeit der Gebrauchsüberlassung an die Handwerker bzw. der Selbstnutzung des Vermieters zu Renovierungszwecken verweigert.

Anspruch auf Mietzahlung nicht erloschen

Maßgebend ist dann jedoch, ob der Vermieter bei einem entsprechenden Verlangen des Mieters zur Herausgabe der Wohnung dieses umgehend erfüllt hätte. Ein entscheidendes Indiz ist zudem der Umfang der in der Wohnung durchgeführten Baumaßnahmen. Der Kläger hatte hier unwidersprochen vorgetragen, dass er jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Handwerker wegzuschicken und der Beklagten so wieder den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren. Es gab hier zudem außer durchgeführten Malerarbeiten keine umfangreichen Renovierungen in der Wohnung, die einen Gebrauch der Wohnung durch die Beklagte ausgeschlossen hätten. Daher war der Anspruch auf Mietzahlung hier nicht erloschen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2021
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Koblenz_6-S-18820_LG-Koblenz-zum-Erloeschen-des-Mietzahlungsanspruchs-nach-Renovierungsarbeiten-durch-Handwerker-vor-Mietende.news30160.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30160 Dokument-Nr. 30160

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.