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Wer haftet für die Folgen eines Hundebisses, wenn nicht abschließend geklärt werden kann, welcher Hund zugebissen hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu beantworten.
Der als selbstständiger Dachdecker tätige Kläger führte am Abend des 19.08.2020 seinen angeleinten Hund spazieren, als er auf der Höhe des Anwesens seines Nachbarn, dem Beklagten zu 1.), stehen blieb, um sich mit diesem zu unterhalten. Der Hund der Ehefrau des Beklagten zu 1.), der Beklagten zu 2.), befand sich zu diesem Zeitpunkt unangeleint in der offenen Garage. Das Grundstück der Beklagten verfügt über keine Einfriedung zwischen der Garage und dem öffentlichen Bürgersteig. Der Hund der Beklagtenseite lief plötzlich in Richtung des Hundes des Klägers und konnte durch den Beklagten zu 1), was ihm bewusst war, weder körperlich noch durch Zurufe zum Anhalten bewegt werden. Es kam zwischen den beiden Hunden zu einem Gerangel auf dem öffentlichen Bürgersteig. Als der Kläger versuchte, die beiden Hunde voneinander zu trennen, wurde er von einem der beiden Hunde gebissen. Aufgrund des Bisses erlitt der Kläger eine ca. 2 Zentimeter lange Bisswunde am rechten Ringfinger mit einer Durchtrennung des Nervenastes N 7. Die Verletzungsfolgen mit Taubheitsgefühl, Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Narbenbildung des rechten Ringfingers sind dauerhaft. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz (Verdienstausfall) in Höhe von ca. 7.000 € sowie ein
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner haften. Der Hund der Beklagten zu 2.) stelle ein sog. Luxustier dar, sodass die Beklagte zu 2.) aufgrund der Tierhaltergefährungshaftung nach § 833 S. 1 BGB für den eingetretenen Schaden dem Grunde nach hafte. Ob der Hund der Beklagten tatsächlich zugebissen habe, könne dahinstehen, weil allein die bloße
Die grundsätzlich vollumfängliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2023
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33432
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