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Das Landgericht Koblenz hat die Klage einer Gestütsinhaberin abgewiesen, die auf Schadensersatz für einen in den Huf eingetretenen Nagel eines ihrer Pferde zielte. Dem zuvor das Pferd beschlagenden Hufschmied konnte kein Verschulden nachgewiesen werden.
Die Klägerin betreibt ein Gestüt und hält mehrere
Das Landgericht Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagte gegen eine ihm obliegende Schutzpflicht verstoßen habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Dressurpferd D. beim Beschlagen durch den Beklagten mit der vorderen rechten Hufe in einen alten Nagel getreten sei und sich dieser in den Hufstrahl bohrte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der informatorischen Anhörung der Gesellschafterin der Klägerin, sei die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte für die eingetretene Verletzung des Pferdes verantwortlich sei. Die Tatsache, dass bei der Vorbereitung des Pferdes D. zum Ausritt am späten Nachmittag der Nagel nicht aufgefunden, obwohl die Hufen ausgekratzt wurden, begründen nicht auszuräumende Zweifel daran, ob das Dressurpferd D. tatsächlich während des Beschlagens oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem auf dem Gestüt herumliegenden alten Nagel getreten ist. In der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich feststellen, dass andere Umstände als ein unordentlicher Arbeitsplatz des Beklagten die Ursache für die Verletzung des Pferdes D. bilden können und sich insbesondere der Zeitpunkt der Verletzung nicht sicher auf den Zeitraum vor dem Ausritt eingrenzen lässt, weshalb der klagenden Partei die Beweisführung für eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht gelingt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2023
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32565
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