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In einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnungseigentumsanlage darf nicht dem horizontalen Gewerbe nachgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. Nach der Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Beklagte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete „Appartement“ angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung liegt nicht vor.
Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der
Die 2. Zivilkammer hat die Berufung für offensichtlich unbegründet erachtet und zurückgewiesen. Sie erkennt zwar an, dass nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren kann, allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.
Einen solchen Nachteil sieht die Kammer bei einer Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29109
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