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Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung "Rock am Ring" durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der insolventen und unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH zu. Dies hat das Landgericht Koblenz im Eilverfahren entschieden.
Das Gericht untersagte Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur einstweilen, ein Konzertfestival unter dem Titel "Rock am Ring" ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i. E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten.
Zwar ist die
Inhaber des geschützten Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten in zwei 2003 und 2007 geschlossene Kooperationsverträge, die der Durchführung der Festivals zuletzt zugrunde lagen, Klauseln aufgenommen, die sich auf die Frage bezogen, unter welchen Modalitäten künftig "Rock am Ring" an anderen Veranstaltungsorten als am Nürburgring durchgeführt werden kann. Diesen Klauseln, deren Auslegung zwischen den Parteien streitig ist, hat die Kammer keine entscheidende Bedeutung für ihre Entscheidung zugemessen; eine Verkürzung der Rechte der Nürburgring GmbH sei ihnen jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der das Werktitelrecht an "Rock am Ring" zusteht, besteht ungeachtet der Insolvenz der Nürburgring GmbH bis heute fort; sie sei insbesondere noch nicht einvernehmlich auseinandergesetzt worden.
Keinen Erfolg hatte der Eilantrag der Nürburgring GmbH i. E. lediglich insoweit, als damit auch das Verbot angestrebt worden war, zu behaupten,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Landgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 18415
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