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Ein 81-jähriger Passagier, der für vier Tage ein Kreuzfahrtschiff zur Behandlung einer Lungenerkrankung verlassen hat und nach der Behandlung zu Unrecht nicht wieder an Bord gelassen wird, hat Anspruch auf Schadenersatz. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Ein 81-jähriger Mann, der Kläger, buchte zusammen mit einer Begleiterin im März 2017eine
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die beklagte Reiseveranstalterin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1275,70 € verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und begehrt Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts sowie Abweisung der Klage.
Der Auffassung des Amtsgerichts hat sich das Landgericht Koblenz in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2019 angeschlossen, woraufhin die beklagte Reiseveranstalterin die Berufung zurückgenommen hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Fassung zu. Danach ist dem Kläger durch den Schiffsarzt die Weiterreise zu Unrecht untersagt worden. Nach einem gerichtlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten war der Kläger nämlich nach Entlassung aus dem Krankenhaus vollständig genesen.
Die Gefahr einer Ansteckung mit der an Bord ausgebrochenen Influenza war nicht größer, als bei anderen Passagieren auch. Hinzu kommt, dass der Kläger eine Grippeschutzimpfung hatte. Die insoweit fehlerhafte Einschätzung des Schiffsarztes, den Kläger nicht wieder an Bord zu lassen, ist der Reiseveranstalterin zuzurechnen. Der Schiffsarzt hat im konkreten Fall nämlich stellvertretend für den Kapitän des Schiffes das Verbot ausgesprochen.
Anders als grundsätzlich im Reisevertragsrecht vorgesehen, war der Kläger auch nicht gehalten, die Beklagte vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten. Eine Abhilfe wäre der Beklagten faktisch nämlich nicht möglich gewesen. Unstreitig hatte die Beklagte vor Ort in Mumbai sowie auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29105
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