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Das Landgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein von einem Eigentümer eines Wohnhauses angebrachtes Regenfallrohr, welches sich vor dem Haus des Nachbarn befindet, beseitigt werden muss.
Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Wohnhäuser in Koblenz-Ehrenbreitstein. Im Jahr 2017 ließ der Beklagte sein Wohnhaus sanieren. Unter anderem wurde an der Fassade ein Wärmedämmverbundsystem angebracht, so dass die Fassade des Hauses des Beklagten gegenüber der Fassade des Hauses des Klägers vorspringt. An der Seite dieses Vorsprungs ließ der Beklagte ohne vorherige Absprache mit dem Kläger oder auch nur Ankündigung der beabsichtigten Baumaßnahmen ein
Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers vorliege. Zwar sei der direkte Zugriff zu einem geringen Teil der Fassade des klägerischen Grundstückes erschwert. Dies sei aber so geringfügig, dass hieraus jedenfalls kein Beseitigungsanspruch resultiere. Genauso wenig liege eine wesentliche optische Beeinträchtigung vor.
Schließlich sei auch kein Verstoß gegen § 37 des Landesnachbarrechtsgesetzes festzustellen, wonach Niederschlagswasser nicht auf ein Nachbargrundstück abgeleitet werden darf.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Kläger Berufung ein.
Das Landgericht Koblenz gab im Berufungsverfahren dem Kläger zumindest zum Teil Recht. Der Beklagte ist nunmehr nach § 1004 BGB verpflichtet, die eingebrachte Abzweigung am
Dabei folgt das Landgericht insoweit der Einschätzung des Amtsgerichtes, wonach die Anbringung des Regenfallrohres als solches im öffentlichen Luftraum nicht zu beanstanden ist. Geringfügige Beeinträchtigungen im Zugang zu seinem Grundstück hat der Kläger ebenso hinzunehmen, wie geringfügige optische Beeinträchtigungen. Sofern für Baumaßnahmen an dem Grundstück des Klägers erforderlich, wäre das
Nicht hinzunehmen ist aber von dem Kläger die von dem Beklagten erstellte Abzweigung. Dies stellt zum einen eine Eigentumsverletzung an dem
Der Verstoß gegen die vorstehende eindeutige Regelung in der Abwassersatzung, die keine Ausnahme zulässt und deren Sinn und Zweck auf der Hand liegt (Vermeidung von Überflutungen bei Starkregenereignissen) führt deshalb zumindest zu einem Teilerfolg der Klage. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden.
(1) Die Stadt stellt für jedes Grundstück, für das Anschlusszwang besteht oder ein Anschlussantrag genehmigt ist, einen eigenen Grundstücksanschlusskanal entsprechend der von ihr vorgehaltenen öffentlichen Abwasseranlage für den erstmaligen Anschluss bereit. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die Stadt kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschlusskanal für ein einzelnes Grundstück herstellen.
(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Das setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung, Benutzung und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch privatrechtlichen Vertrag geregelt und durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.
(3) Die Art, Lage, Führung, lichte Weite und das Material des Grundstücksanschlusskanals einschl. der Anordnung des Prüf- und Reinigungsschachtes und/oder der Prüf- und Reinigungsöffnung bestimmt die Stadt. Die Herstellung, Veränderung, Unterhaltung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlüssen führt die Stadt selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen aus.
(4) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27771
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