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Wenn ein Landwirt seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt und dabei an einem am Feldweg geparkten Fahrzeug eine Beschädigung entsteht - wer haftet dann? Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.
Der Ehemann der Klägerin stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle im Westerwald auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Unmittelbar an diese Schotterfläche grenzte eine Weide an, auf der sich 21 Kühe befanden. Der beklagte
Die 13. Zivilkammer hat die Berufung im Wesentlichen für unbegründet erachtet und nur den Schadensumfang hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten gekürzt. Die Verursachung des Schadens stützte die Kammer auf die Aussage zweier Zeugen, die angaben, dass das Fahrzeug gewackelt habe, als die Kühe an ihm vorbei getrieben wurden. Weiterhin konnten die Zeugen am Fahrzeug Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen. Auch der hinzugezogene Sachverständige konnte Anhaftungen von Tierhaaren feststellen und nachvollziehen, dass die vorgefundene Delle von einer
Die Kammer sah den
Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der PKW umgeparkt werden konnte und so keine Gefahr mehr für den geparkten PKW bestand. Diese Sorgfaltspflichtverletzung sah die Kammer auch als so erheblich an, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt war. Das Verschulden des Beklagten überwiegt hier selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29357
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