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Ein Unternehmen handelt unlauter, wenn es von Kunden, die einen Vertrag gekündigt haben, eine telefonische Bestätigung verlangt. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschieden und den Internetdienstleister Ionos zur Unterlassung verurteilt.
Die Beklagte bietet, auch gegenüber Verbrauchern, den Abschluss von Dienstleistungsverträgen über Dauerschuldverhältnisse unter anderem zur Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern an. Der Kläger, ein eingetragener Verein (Verbraucherzentrale), begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, dass die Beklagte auf eine online erklärte
Das Landgericht Koblenz hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Der Kläger als Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, sei aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 UKlaG. Das Vorgehen der Beklagten, den Verbraucher aufzufordern, seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2024
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33892
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