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Eine Schwimmbadbetreiberin ist verpflichtet, Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schwimmbadbesucher vor den von einer bei Sonneneinstrahlung erhitzten Metallplatte ausgehenden Gefahren zu schützen. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Die damals 17 Monate alte Klägerin besuchte mit ihrer Mutter ein
Wegen dieses Vorfalls begehrte die Klägerin von der beklagten Schwimmbadbetreiberin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750,00 Euro.
Das Gericht hat der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 Euro wegen Verletzung einer
Ein Schwimmbadbesucher müsse nicht damit rechnen, dass sich in einem Bereich, der uneingeschränkt genutzt werden dürfe, im Boden eine Metallplatte befinde, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitze, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen könne. Grundsätzlich sei es Erwachsenen zwar bekannt, dass sich Metall bei starker Sonneneinstrahlung erwärme, dies bedeute aber nicht, dass Gäste eines Schwimmbades davon ausgehen müssten, dass sie eine im Boden eingelassene Metallplatte nicht gefahrlos betreten könnten. Ein Schwimmbadbesucher müsse sich vielmehr darauf verlassen können, dass eine am Boden im allgemein zugänglichen Bereich befindliche Metallplatte gefahrlos betreten werden könne, zumal Schwimmbadbesucher typischerweise häufig abgelenkt seien und nicht durchgängig darauf achteten, wohin sie treten würden. Insofern habe die aufsichtspflichtige Mutter nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter die Metallplatte nicht gefahrlos betreten könne. Außerdem werde ein
Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter habe sich in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter aufgehalten und auf eintretende Gefahren daher sofort reagieren können. Es gebe keine Verpflichtung, das Kind im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29582
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