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Tauscht der Reiseveranstalter die für einen Flug eingesetzte Fluggesellschaft aus, so berechtigt dies den Reisenden dann zum Rücktritt vom Reisevertrag gemäß § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn die neue Fluggesellschaft nicht im Reisekatalog genannt war. In diesem Fall stellt der Austausch der Fluggesellschaft eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einer Reiseveranstalterin einen Urlaub auf Mallorca im Oktober 2000 gebucht. Nach dem Preis- und Informationsteil des Reisekatalogs sollte der Flug wahlweise mit der Chartergesellschaft Condor, Air Berlin oder Eurowings durchgeführt werden. Tatsächlich stand jedoch eine Maschine der spanischen
Das Landgericht Kleve entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin habe ein Anspruch auf
Der Klägerin habe ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2016
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23513
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