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Landgericht Kleve, Urteil vom 26.07.2000
2 O 573/99 -

Schmerzensgeld von 15.000 DM aufgrund Raubüberfalls an 74 Jahre alter Oma durch Jugendliche

Haftung wegen psychischer Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort

Ein Raubüberfall an einer 74 Jahre alten Oma durch zwei Jugendliche kann ein Schmerzensgeld von 15.000 DM rechtfertigen. Zudem kann allein durch die Anwesenheit am Tatort eine Haftung wegen psychischer Beihilfe bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine 74 Jahre alte Frau im April 1999 Opfer eines Raubüberfalls. Während die Tat selbst von einem fast 13-jährigen Jungen ausgeübt wurde, ging die Idee dafür von einem 16-jährigen Jungen aus. Dieser beobachtete die Tat und floh zusammen mit dem Jüngeren vom Tatort. Der 12-jährige Junge versetzte der Frau einen heftigen Stoß und entriss ihr dabei ihre über den Arm tragende Handtasche. Die Frau fiel auf ihre linke Schulter und brach sich den Oberarm. Aufgrund des Vorfalls und den erlittenen Verletzungen klagte die Frau gegen die zwei Jugendlichen auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Haftung beider Jugendlichen für Raubüberfall

Das Landgericht Kleve entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die beiden Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Beide haben den Raubüberfall gemeinschaftlich im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB begangen. Der 16-jährige Beklagte habe zumindest psychische Beihilfe geleistet, da er die Tat des jüngeren Beklagten durch seine Anwesenheit und durch die Unterstützung bei der Flucht gefördert habe. Er habe durch seine Anwesenheit dem jüngeren Beklagten in Kenntnis dessen Absicht, einen Raub zu begehen, ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt. Der Gehilfe stehe gemäß § 830 Abs. 2 BGB bei der Haftung dem Täter gleich.

Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM

Das Landgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu. Dabei berücksichtigte es zu Gunsten der Beklagten ihr jugendliches Alter, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und den Umstand, dass die Verletzungen der Klägerin weitgehend verheilt waren. Zu ihren Lasten berücksichtigte das Gericht, dass die Verletzungen sehr schmerzhaft waren, sich die Klägerin einen Monat lang in stationäre Behandlung befand, über diese Zeit hinaus Schmerzen in der Schulter empfand, unter traumatischen Ängsten litt und die Tat als zumindest grob fahrlässig zu werten war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

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