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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.07.1987
9 S 66/87 -

Mietminderung wegen Rauch aus offenem Wohnzimmerkamin

Mietminderung nur in der Zeit von Oktober bis Mai

Ein Wohnzimmerkamin, der sobald er beheizt wird, in kürzester Zeit das Wohnzimmer vollräuchert, stellt einen Mietmangel dar. Dieser berechtigt in den Monaten Oktober bis Mai zu einer Mietminderung von 5 Prozent. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter wenig Freude an ihrem Wohnzimmerkamin. Immer wenn sie ihren Kamin in Betrieb nahmen, räucherte dieser innerhalb kurzer Zeit das Wohnzimmer ein. Eine ordnungsgemäße Beheizung war nicht möglich.

Gebrauchswert der Wohnung eingeschränkt

Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass diese Fehlfunktion des Kamins einen Mietmangel darstellt. Der Gebrauchswert der Wohnung sei eingeschränkt.

Kamin wird nicht im Sommer genutzt

Allerdings sei wegen der Nichtbenutzbarkeit des Kamins der Gebrauchswert nicht das ganze Jahr über eingeschränkt, sondern nur in den Monaten Oktober bis Mai. Überlicherweise werde ein Kamin nicht in den Sommermonaten genutzt. Die von ihm ausgehende Wärme werde im Sommer als unangenehm empfunden.

Kamin soll gemütliche Atmosphäre schaffen - nicht heizen

Die Mietminderung setzte das Gericht auf 5 Prozent fest und beschränkte das Minderungsrecht auf die Monate Oktober bis Mai. Für die Beheizung einer Wohnung sei ein offener Kamin überlicherweise ohne nennenswerte Bedeutung meinte das Landgericht. Ein Wohnzimmerkamin diene vor allem dazu, eine gemütliche Atmosphäre zu schaffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Karlsruhe (zt/WM 1987, 382/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 382Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 382

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