wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013
9 O 95/12 -

Vollkasko­versicherung kann Fahrzeugschäden aufgrund geplatzten Reifens abdecken

Schäden wegen Reifenplatzen stellt nicht zwangsläufig Betriebsschaden dar

Wem auf der Autobahn wegen eines eingefahrenen Gegenstands der Reifen platzt und wer über eine Vollkasko­versicherung verfügt, kann seine Fahrzeugschäden wegen des Reifenplatzens von der Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt nicht wegen Vorliegens eines Betriebsschadens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug im Januar 2012 eine Autobahn. Plötzlich platzte der hintere rechte Reifen. Dadurch wurden die angrenzenden Karosserieteile beschädigt. Ein Gutachter ermittelte später, dass der geplatzte Reifen auf einen eingefahrenen größeren Fremdkörper (etwa einer Schraube) zurückzuführen war. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Diese lehnte jedoch mit Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008), Stand 01.07.2012, eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach ein nicht versicherter Betriebsschaden vorgelegen habe. In Ziff. A.2.3.2 stand dazu: "Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs […]". Der Autofahrer erhob wegen der Weigerung seiner Versicherung Klage.

Kein Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs

Das Landgericht Karlsruhe gab dem Autofahrer recht. Denn bei dem durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursachten Reifenplatzer habe es sich nicht um einen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs gehandelt. Zu den Betriebsschäden gehören nur solche Schäden, die im Rahmen des gewöhnlichen Fahrbetriebs entstehen. Dafür genüge nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs, etwa beim Fahren auf der Autobahn, eingetreten ist. Es liege auch dann kein Betriebsschaden vor, wenn er allmählich entsteht. Der Schaden müsse also nicht plötzlich eintreten.

Wortlaut der Vorschrift rechtfertigte Verneinung eines Betriebsschadens

Zudem habe sich nach Ansicht des Landgerichts aus dem Wortlaut der Ziff. A.2.3.2 AKB ergeben, dass mit Betriebsschäden insbesondere solche Schäden gemeint sind, die aufgrund von Fehlern des Versicherungsnehmers sowie Abnutzung oder Verschleiß entstehen. Aus dem Umkehrschluss ergebe sich daher, dass im Grundsatz solche Schäden versichert sein müssen, bei denen weder eine Abnutzung noch ein Bedienungsfehler als Ursache für den Unfall in Betracht kommt.

Unvermeidbarkeit eines Schadenseintritts rechtfertigt nicht Annahme eines Betriebsschadens

Das Landgericht folgte darüber hinaus nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 21.04.1989 - 20 U 255/88), wonach es zum normalen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs gehört, dass auf der Fahrbahn liegende kleine Gegenstände in den Reifen eindringen und diesen beschädigen. Dem Landgericht erschien es nicht überzeugend, gerade die Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts als Kriterium für das Vorliegen eines Betriebsschadens zu nehmen. Vielmehr spreche die Vermeidbarkeit eines Schadenseintritts gerade für das Vorliegen eines Betriebsschadens. Denn Schäden aufgrund von Bedienfehlern sollen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein.

Versicherter Unfall im Sinne der AKB lag vor

Das Landgericht bejahte daher das Vorliegen eines versicherten Unfalls im Sinne der Ziff. A.2.3.2 AKB. Denn weder seien Verschleißerscheinungen am Reifen schadensursächlich gewesen noch habe ein Bedienfehler vorgelegen. Des Weiteren sei das Einfahren des Gegenstands nicht vermeidbar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2014, 223Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 223

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Karlsruhe_9-O-9512_Vollkaskoversicherung-kann-Fahrzeugschaeden-aufgrund-geplatzten-Reifens-abdecken.news16831.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16831 Dokument-Nr. 16831

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.