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Ein Unterlassungsanspruch gegen eine Berichterstattung setzt voraus, dass der Betroffene erkennbar ist. Dies ist nicht gegeben, wenn ein interessierter Leser die Identität des Betroffenen durch eigene Recherche ermitteln kann. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 wurden drei junge Männer, die in der Gepäckabfertigung des Flughafens Düsseldorf arbeiteten, dabei gefilmt, wie sie nach dem Beladen einer Urlaubsmaschine anfingen zu rangeln bzw. Nahkampftechniken zu praktizieren. Zudem posten sie mit erhobene Hand und dem ausgestreckten Zeigefinger. Die BILD-Zeitung nahm dies zum Anlass unter Überschriften wie "ISIS-Gruß aus Düsseldorf - Islamisten arbeiten am Flughafen" und "Islamisten-Alarm auf dem Rollfeld" in identifizierender Weise über die Männer zu berichten. Zwei der Männer erwirkten gegen die Berichterstattung vor dem Landgericht Berlin Unterlassungstitel. Eine Lokalzeitung aus dem Raum Karlsruhe berichtete ebenfalls über die Männer und deren Zeigen einer "IS-typischen Geste". Dabei wurden die Männer nicht namentlich benannt. Es war leidglich von "drei jungen Männer" die Rede, die auf dem Rollfeld des Düsseldorfer Flughafens arbeiteten. Zwei der Männer erhoben gegen die Berichterstattung Klage auf
Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf
Für unerheblich hielt das Landgericht den Einwand, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2023
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33471
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