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Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, auf seinem Fensterbrett Bettwäsche auszulüften. Darin liegt ein übliches und sozialadäquates Verhalten. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung im Schwarzwald legten seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Die Eigentümer der darunter gelegenen Erdgeschosswohnung fühlten sich dadurch gestört und klagten schließlich im Jahr 2020 auf
Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Kläger. Diesen stehe gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Anspruch auf
Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung stelle keinen erheblichen Nachteil für die Kläger dar, so das Landgericht. Hierin liege ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Auch wenn sich dabei gegebenenfalls in geringem Umfang einzelne Haare o.ä. von den Wäschestücken lösen und in Einzelfall in die Wohnung der Kläger gelangen können, stelle dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar und ändere an der Sozialadäquanz des Verhaltens nichts.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2024
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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