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Wird eine Wohnungseigentümerversammlung innerhalb der Schulferien anberaumt, so muss sie rechtzeitig vorher angekündigt werden. Eine Vorlaufzeit von zwei Wochen genügt jedenfalls nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Schreiben vom 06.08.2012 lud die Verwalterin zu einer
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Haben sich die
Hinzu sei gekommen, so das Landgericht weiter, dass die Versammlung in den Schulferien stattfinden sollte. Zwar sei dies grundsätzlich zulässig. Jedoch müsse der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18020
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