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Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 31.03.2006
2 O 195/05 -

Vorstandsvorsitzender muss Einschnitte bei der Altersversorgung hinnehmen

Vereinbarte Pensionsregelung für Beamte gilt auch bei Kürzungen

Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem Musterverfahren die Klage eines ehemaligen Finanzvorstandes einer Sparkasse abgewiesen, der gegen Einschnitte in seiner Altersversorgung geklagt hatte.

Der Kläger - mittlerweile im Ruhestand - war seit 1971 Vorstandvorsitzender des beklagten Finanzinstituts aus der Westpfalz. In den Dienstverträgen zwischen den Parteien von 1995 und 2000 wurden diverse Regelungen über die Versorgung des Klägers nach Eintritt des Rentenalters vereinbart, die sich an den Vorschriften der Pensionsregelungen für Beamte anlehnten. Die Auslegung dieser Vertragspassagen ist zwischen den Parteien streitig. Das beklagte Finanzinstitut stützt sich darauf, dass der Kläger den Änderungen in den Altersbezügen unterworfen ist wie jeder Beamte. Danach beträgt das Ruhegehalt insgesamt höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge und der jährliche Steigerungssatz statt 2 % nunmehr 1,9133 %. Vor diesem Hintergrund verweigerte die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Betrag von brutto 130,00 €.

Die Kammer hielt einen Teil der Vertragsbestimmungen ausgehend von ihrem Wortlaut zwar nicht für eindeutig. Unter Berücksichtigung weiterer Regelungen zur Altersversorgung in den Verträgen von 1995 und 2000 legte das Gericht die fragliche Passage dahingehend aus, dass die Parteien auch nach dem Abschluss des Vertrages von 2000 die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsrechts vereinbart haben. Danach muss der Kläger die Einschnitte bei der Altersversorgung hinnehmen wie jeder Beamte auch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Kaiserslautern vom 31.03.2006

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