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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 08.12.2015
7 O 37/15 -

Für Kredite an Unternehmen kann laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr vereinbart werden

Keine unangemessene Benachteiligung der Unternehmer

Eine Bank kann in den AGB zu einem Unternehmerkredit eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr vereinbaren. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB liegt angesichts des steuerlichen Vorteils für das Unternehmen nicht vor, wenn verglichen mit einem Darlehensvertrag ohne Bearbeitungsgebühr und entsprechend höheren Nominalzinsen niedrigere Nominalzinsen vereinbart sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 nahm eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zur Finanzierung des Kaufs von medizinischen Geräten und Warenbeständen ein Darlehen über 3,2 Millionen EUR auf. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien des Darlehensvertrags eine Bearbeitungsgebühr von 16.000 EUR, welche von der Darlehenssumme abgezogen wurde. Die GbR hielt dies aber für unzulässig, da sie die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr für unwirksam erachtete. Sie erhob daher Klage auf Zahlung der 16.000 EUR.

Kein Anspruch auf Auszahlung

Das Landgericht Itzehoe entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Auszahlung der 16.000 EUR zu, da die Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungskosten wirksam sei. Zwar wertet der Bundesgerichthof eine Klausel gemäß § 307 Abs. 2 BGB für unwirksam, wonach eine Bank durch die Bearbeitungsgebühr ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur Zinszahlung laufzeitunabhängig auf einen Verbraucher abwälze (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 -). Diese Entscheidung sei aber nicht auf unternehmerische Kredite anzuwenden.

Keine unangemessene Benachteiligung eines Unternehmens durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr

Auch wenn die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von der gesetzlichen Grundkonzeption abweiche, wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers in der Entrichtung des Zinses bestehe, lasse sich nach Auffassung des Landgerichts nicht feststellen, dass eine solche Abweichung unternehmerische Darlehensnehmer gemäß § 307 Abs. 2 BGB benachteiligen würde. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer das Bearbeitungsentgelt im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe steuerlich absetzen könne. Eine Benachteiligung des unternehmerischen Darlehensnehmers könne daher nicht festgestellt werden. Voraussetzung sei aber, dass der Darlehensvertrag mit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühr verglichen mit einem Darlehensvertrag ohne Bearbeitungsgebühr und entsprechend höheren Nominalzinsen niedrigere Nominalzinsen aufweise und der Darlehensnehmer somit wirtschaftlich gleich belastet werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)

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