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Auch in der Familie vorgenommene Geldtransaktionen sollten besser nur gegen Quittung erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann im Auftrag seiner schwerkranken Mutter kurz vor deren Tod einen größeren Geldbetrag von ihrem Konto abgehoben. Nach dem Tod der Mutter zweifelte die Tochter und Erbin an der Behauptung ihres Bruders, er habe der Verstorbenen das Geld am Krankenbett ausgehändigt und könne über die weitere Verwendung keine Angaben machen. Die Schwester verklagte ihren Bruder auf Rückzahlung von insgesamt 26.300,- DM.
Das Landgericht Itzehoe verurteilte den Mann zur Zahlung von 26.300,- DM. Die Schwester habe einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB.
Ihr Bruder habe nicht nachweisen können, dass er diesen Herausgabeanspruch durch Übergabe an die Mutter erfüllt habe (§ 362 BGB). Ihn treffe hier die Beweislast. Es gäbe auch keine Umstände, nach denen dem Beklagten hier Beweiserleichterungen zugestanden werden könnten, meinte das Gericht.
Er hätte sich die Übergabe des Geldbetrages durch seine Mutter quittieren lassen sollen oder aber Zeugen hinzuziehen können, führte das Gericht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4978
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