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Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen. Vielmehr ist eine Einsichtnahme am Verwaltersitz vorzunehmen. Dabei ist es einem Wohnungseigentümer regelmäßig zumutbar einmal im Jahr anlässlich einer Eigentümerversammlung eine Entfernung von 500 km zurückzulegen. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar besaß auf Sylt eine Eigentumswohnung. Anlässlich einer Eigentümerversammlung begehrten sie von dem Verwalter der Wohneigentumsanlage die Übersendung von Belegkopien betreffend das Abrechnungsjahr 2013. Das Ehepaar führte an, dass sich lediglich der Ehemann um die wirtschaftlichen Angelegenheiten kümmere, dieser aber aufgrund seiner Schwerbehinderung von 80 % die Entfernung von 500 km zwischen ihrem Wohnsitz und der Wohneigentumsanlage nicht zurücklegen könne. Da sich der Verwalter dem Begehren des Ehepaars verweigerte, erhoben diese Klage.
Das Amtsgericht Niebüll wies die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass der Verwalter lediglich dazu verpflichtet sei, den Wohnungseigentümern in seinen Geschäftsräumen, die sich unweit der Wohneigentumslange befinden,
Das Landgericht Itzehoe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Ehepaars zurück. Diesen stehe kein Anspruch auf Übersendung der
Ein Anspruch auf Übersendung von
Nach Auffassung des Landgerichts sei es dem Ehepaar zumutbar einmal im Jahr zu den Versammlungen nach Sylt anzureisen. In diesem Zusammenhang können sie am Vortag der Versammlung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2018
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2016, 395/rb)
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Dokument-Nr. 25776
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