kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wieder einmal hatte sich die Berufungskammer des Landgerichts Hof mit einem Schadensersatzprozess infolge eines „Blinkunfalls“ zu befassen. Der Kläger war im August 2003 mit seinem Motorrad auf den Straßen des Landgerichtsbezirks unterwegs. Er näherte sich einer Kreuzung, auf der er Vorfahrt hatte. Der Beklagte kam mit seinem PKW aus der Nebenstraße und nahm dem Kläger die Vorfahrt. Er ließ im Prozess vortragen, dass der Kläger nach rechts geblinkt habe und er deshalb davon ausgegangen sei, dass dieser auch abbiege. Ein Einfahren seinerseits wäre dann gefahrlos möglich gewesen. Der Kläger bog aber nicht ab und es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
Im Prozess begehrte nun der Kläger Schadensersatz für seine Sachschäden und auch Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen, Prellungen und Stauchungen an Schulter, Brust und Rippen. Von diesen Schäden wollte er 70 % vom PKW Fahrer und dessen Versicherung erstattet erhalten. Letztgenannte wandte ein, dass sie allenfalls zur Zahlung von 50 % verpflichtet sei, da sich der Kläger wegen seines falschen Blinkens ein mindestens hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen müsse.
Grundsätzlich ist dabei anzumerken, dass sich ein Wartepflichtiger nicht allein auf ein Blinken des Vorfahrtsberechtigten verlassen darf. Die Rechtsprechung hat dazu wiederholt ausgeführt, dass jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, dass der Blinker falsch gesetzt ist oder z.B. noch aus einem vorangegangenen Spurwechsel resultiert. Da Motorräder zusätzlich weitgehend nicht über die beim PKW vorhandene automatische Blinkerrückstellung verfügen ist die Gefahr des „Falschblinkens“ hier noch erhöht. Erst wenn weitere Umstände im Fahrverhalten, wie z.B. eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung oder auch ein eindeutiges Einordnen hinzutreten darf sich ein Wartepflichtiger ggf. darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer wirklich abbiegt.
Da diese Umstände im konkreten Fall vom Beklagten nicht nachgewiesen werden konnten, regte die Kammer eine Schadensregulierung mit einer Quote von 60 : 40 an. Dieser Anregung kamen die Parteien nach und schlossen einen Vergleich dahingehend, dass dem Motorradfahrer von der Versicherung des PKW Fahrers 60 % seines Schadens ersetzt werden.
Hinweis auf die Vorinstanz: Amtsgericht Wunsiedel - 1 C 240/04 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 15.11.2004
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Hof_22-S-5004_Blinker-kein-Freibrief-Verlaesst-sich-ein-Verkehrsteilnehmer-auf-das-Blinkzeichen-des-anderen-und-kommt-es-zum-Unfallhat-er-oft-ueberwiegenden-Schadensersatz-zu~N437
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 437
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.