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Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 28.02.2006
7 S 4/06 -

Hundehaltung eines Mieters trotz Verbots berechtigt Vermieter zur Kündigung

Nicht unerhebliche Vertragsverletzung liegt vor

Hält ein Mieter trotz entsprechenden Verbots einen Hund in der Wohnung und weigert sich der Mieter trotz entsprechender Aufforderung den Hund zu beseitigen, so liegt eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung vor. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hildesheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung hielt trotz eines entsprechenden Verbots einen Hund. Nachdem der Vermieter dem Mieter mehrmals erfolglos dazu aufgefordert hatte den Hund zu entfernen, kündigte er das Mietverhältnis ordentlich. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen, so dass der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand

Das Landgericht Hildesheim entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn in der Fortsetzung der Hundehaltung trotz Unterlassungsaufforderung habe eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung vorgelegen, die eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte.

Hundehaltungsverbot war wirksam

Zudem sei die Regelung zum Hundehalteverbot wirksam gewesen, so das Landgericht weiter. Eine Tierhaltung könne vertraglich verboten werden. Zumindest sei eine Beschränkung des Verbots auf Hunde- und Katzenhaltung nicht grundgesetz- oder sittenwidrig.

Kein Ausschluss der Kündigung wegen Unterlassungsanspruchs

Aus Sicht des Gerichts habe der ebenfalls bestehende Unterlassungsanspruch aus § 550 BGB nicht eine Kündigung ausgeschlossen. Zudem sei es unerheblich gewesen, ob von dem Hund Störungen ausgingen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Landgericht Hildesheim, ra-online (zt/WuM 2006, 525/rb)

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