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Landgericht Heilbronn, Urteil vom 05.07.2007
6 O 55/07 Hg -

Verunglimpfung von Angehörigen im Internet unzulässig

Fischer gegen Fischer: "Haie und andere Fische(r)"

Die Tochter des Dübel-Erfinders Artur Fischer darf weiterhin auf Ihrer Internetseite keine verunglimpfenden Äußerungen über ihren Vater und ihren Bruder machen. Das hat das Landgericht Heilbronn nun im Hauptsacheverfahren entschieden.

Vater und Bruder klagten gegen die Tochter/Schwester wegen verschiedener ehrenrührige Behauptungen und Äußerungen, die diese über die Kläger auf ihrer Internetseite (www.fischerfratze.de) eingestellt hatte. Dort wurden Vater und Bruder unter der Überschrift "Haie und andere Fische(r)" als "Haie" bezeichnet und als Wölfe dargestellt. Die Tochter fühlt sich um ihr Erbe betrogen.

Die Tochter hat es gemäß der am 5. Juli ergangenen Hauptsachenetscheidung des Landgerichts Heilbronn unverändert zu unterlassen, im einzelnen bestimmte Tatsachenbehauptungen und beleidigende Äußerungen (wie etwa die Bezeichnung ihres Vaters und Bruders als "Haie") zu tätigen und im Internet einzustellen oder sie als konkret bezeichnete Tiere darzustellen.

Hinsichtlich mehrerer bestimmter Tatsachenbehauptungen wurde ein berechtigtes Interesse der Tochter an der Verbreitung verneint. Es fehle auch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da es sich um bereits längere Zeit zurückliegende innerfamiliäre Vorgänge handele. Im Übrigen sah die Kammer unzulässige Beleidigungen, bei denen die Herabwürdigung des Vaters und des Bruders ohne eine Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stehe.

Die Kammer bestätigte damit ihre Rechtsauffassung, die sie schon im August 2006 in einem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hatte. Bereits nach der damaligen Entscheidung hatte die Tochter die beanstandeten Tatsachenbehauptungen und Äußerungen von ihrer Homepage entfernt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Heilbronn vom 05.07.2007

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