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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014
3 S 27/14 -

eBay-Auktion darf bei auftretenden Mängeln der angebotenen Ware vom Anbieter vorzeitig abgebrochen werden

Ver­steigerungs­bedingungen von eBay lassen Angebotsrücknahme bei festgestellter Mangelhaftigkeit der angebotenen Ware zu

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der Anbieter von Waren bei einer eBay-Auktion, der erst während der Bietzeit erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat, sein Angebot zurücknehmen kann.

Der Beklagte hatte im September 2013 einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé mit 303 PS für zehn Tage auf der Internetplattform eBay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach zwei Tagen die Auktion abgebrochen. Denn er habe nunmehr bemerkt, dass der PKW ruckelte und Zündaussetzer habe, mithin mangelhaft sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 6.900 Euro Höchstbietender. Nachdem der Beklagte nicht bereit war, den angebotenen Sportwagen für diesen Betrag an den Kläger zu übergeben, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte 15.000 Euro Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 Euro wert sei.

Beklagter war wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zur Angebotsrücknahme berechtigt

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Ausgehend davon, dass der Beklagte den Mangel des Sportwagens erst erkannt habe, nachdem dieser zum Verkauf eingestellt worden war, sei der Beklagte zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen. Das Einstellen des Wagens auf der Internetplattform stelle ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dieses habe der Beklagte, obwohl die Bietzeit zehn Tage betragen hat, nach zwei Tagen zurücknehmen können. Denn im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen weist eBay darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden könne, wenn "Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht". Diese Hinweise seien bei der Auslegung des Angebots des Beklagten zu berücksichtigen und ließen dieses dahin verstehen, dass der Anbietende sein Angebot jedenfalls bei einem Irrtum über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache zurückziehen könne, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf den Verkehrswert der Sache auswirkt. Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. Einem entsprechenden Irrtum sei der Beklagte, der die Fehlfunktion des Motors zunächst nicht kannte, unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte.

LG Heidelberg beruft sich auf Rechtsprechung des BGH

Damit liegt das Urteil des Landgerichts Heidelberg auf Linie des BGH, der in seinem Urteil vom 8. Januar 2014 entschied, dass ein Kaufvertrag nicht bindend ist, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zusteht. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass die bei eBay eingestellten "Weiteren Informationen" lediglich als Ergänzung der einbezogenen AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen sind und nach ihrem gesamten Inhalt nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken sollen als dies bereits in den eBay-AGB geschieht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.12.2014 - VIII ZR 90/14 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2015
Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online

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