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Die Agentur für Arbeit darf bei einem Bezieher von Hartz IV nur dann einen Drogentest anordnen, wenn sie einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Suchtmittelabhängigkeit darlegen kann. Gibt es diese konkreten Hinweise nicht, stellt eine entsprechende ärztliche Untersuchung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war seit mehreren Jahren arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV"). Nachdem sie mehrfach für längere Zeit krankgeschrieben und aufgrund dessen auch zu vereinbarten Gesprächsterminen nicht erschienen war, erteilte die zuständige Sachbearbeiterin im Jobcenter Heidelberg einen Untersuchungsauftrag an den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Abklärung eines eventuellen Suchtmittelmissbrauchs (Drogen, Alkohol, Tabletten). Bei der folgenden Untersuchung durch den ärztlichen Dienst wurden u.a. eine Untersuchung der Blutalkoholkonzentration und ein Drogenscreening durchgeführt.
Die Klägerin sah in dem Verhalten der Sachbearbeiterin und der Ärztin des ärztlichen Dienstes einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr
Das Landgericht Heidelberg stellte fest, dass das Verhalten der Ärztin und der Sachbearbeiterin rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine
Das Gericht hat trotzdem die Gewährung einer Geldentschädigung abgelehnt, da die Erheblichkeitsgrenze für die Gewährung einer solchen Entschädigung nicht überschritten sei. Eine Geldentschädigung komme nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16993
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