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Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Nachbarn zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme zur Grundstücksbefestigung ist unzulässig. Denn dem Nachbarn darf grundsätzlich keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben werden. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall behauptete ein
Das Landgericht Heidelberg entschied gegen den Kläger. Seine Klage sei bereits unzulässig, da ein
Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme bestehe nur in Ausnahmefällen, so das Landgericht. So dürfe der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 887 ZPO die Wahl anstelle des Schuldners treffen, sofern dieser nicht tätig wird. Eine weitere Ausnahme sei zu machen, wenn die vom Gläubiger geforderte Maßnahme die einzig erfolgsversprechende und zumutbare Maßnahme darstellt. Beide Ausnahmefälle haben hier nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2019
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
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