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Ein Kunde muss Beanstandungen hinsichtlich seiner Mobilfunkrechnung schlüssig begründen. Hierfür ist es erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt wird. Pauschale, unsubstantiierte und abstrakte Beanstandungen der Rechnung sind nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls handelt es sich um einen großen Mobilfunkanbieter. Die Klägerin hat von der Beklagten, einer Kundin, u.a. die Zahlung von Mobilfunkrechnungen für mehrere Monate in Höhe von insgesamt 360,11 Euro verlangt. Die Beklagte hat diese Rechnungen gegenüber der Klägerin schriftlich beanstandet. Sie hat behauptet, auf den Rechnungen würden teilweise Beträge und
Das Landgericht Heidelberg hat der Klage in der Berufungsinstanz jedoch hinsichtlich der Rechnungsbeträge stattgegeben. Sie hat entschieden, dass die Beanstandungen der Beklagten vorliegend unbeachtlich sind. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass ein Kunde seine Beanstandung schlüssig begründen muss. Hierfür sei es erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt werde. Pauschale, unsubstantiierte und abstrakte Beanstandungen der
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 404,91 Euro wegen entgangener Grundgebühren verlangt, nachdem sie den Vertrag mit der Beklagten gekündigt hatte. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die Klägerin die Voraussetzung für den Schadensersatz – nämlich Zahlungsverzug mit zwei aufeinander folgenden Rechnungen – nicht beweisen konnte, da sie nicht nachweisen konnte, dass der Beklagten die Rechnungen zum Zeitpunkt der Kündigung über ihren Kunden-Account online zugegangen und damit fällig waren.
(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der
(3) […]Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13835
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