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Landgericht Hannover, Urteil vom 18.07.2019
8 O 147/18 -

Schadenbedingtes kontrolliertes Absinken der Flughöhe und Zwischenlandung begründet keinen Schmerzensgeld- sowie Schadens­ersatz­anspruch wegen vertaner Urlaubsfreude

Verschiebung der Ankunftszeit begründet Reisemangel

Bedingt ein Schaden am Flugzeug das kontrollierte Absinken der Flughöhe und eine Zwischenlandung, so begründet dies weder einen Schmerzensgeld- noch einen Schadens­ersatz­anspruch wegen vertaner Urlaubsfreude. Jedoch stellt die Verschiebung der Ankunftszeit einen Reisemangel dar. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar befand sich im Juni 2018 auf dem Rückflug von ihrer Pauschalreise in der Türkei nach Deutschland. Wegen eines Risses im Bereich der linken Windschutzscheibe entschied sich der Pilot die Flughöhe zu verringern, um den Druck zu reduzieren. Zudem kam es zu einer Zwischenlandung in Belgrad, um die Scheibe auszutauschen. Aufgrund dieses Vorfalls klagte das Ehepaar gegen die Reiseveranstalterin unter anderem auf Reisepreisminderung, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubsfreude. Sie führten an, dass das Flugzeug abrupt an Höhe verloren habe und binnen weniger Sekunden von 10.000 m Flughöhe auf 5.000 m abgesackt sei. Sie hätten Todesängste gelitten und leiden noch heute an schweren Panikattacken und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Fluggesellschaft hatte aufgrund der Ankunftsverspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR pro Person geleistet.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Zunächst bestehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass das Flugzeug nicht abrupt und erheblich absackte. Vielmehr haben die Zeugen geschildert, dass das Flugzeug kontrolliert einen Sinkflug einleitete. Eine objektive Gefährdung der Flugzeuginsassen habe demnach nicht vorgelegen. Das Auftreten technischer Defekte beim Flug und eine damit verbundene Zwischenlandung zum Ausschluss einer Gefahrensituation gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.

Verschiebung der Ankunftszeit begründet Reisemangel

Eine Mangel der Reise liege nach Ansicht des Landgerichts aber darin, dass sich die Ankunft des Rückflugs um mehrere Stunden nach hinten verschob. Dies rechtfertige zwar ab einer Verspätung von vier Stunden grundsätzlich eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Tagesreisepreises für jede weitere angefangene Stunde. Jedoch stehe den Klägern der Anspruch nicht zu, da dieser durch die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft mehr als ausgeglichen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2020
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2020, 66/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 66Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 66

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