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Landgericht Hannover, Urteil vom 20.08.2021
8 O 1/21 und 8 O 2/21 -

Kein Schmerzensgeld für Corona-Quarantäne

Einschränkungen durch Quarantäne nicht vergleichbar mit Inhaftierung bei der Polizei oder im Gefängnis

Das Landgericht Hannover hat zwei von einer Kölner Anwaltskanzlei erhobene Klagen auf Schmerzensgeld wegen coronabedingter Quarantäne abgewiesen.

Die Kanzlei hatte für ihre Mandanten Schmerzensgeld verlangt. In einem Fall musste ein Ehepaar nach einem Schwedenurlaub zwei Wochen in Quarantäne. In einem weiteren Fall schickte das Gesundheitsamt einen Beamten nach einem unmittelbaren Coronakontakt für sechs Tage in häusliche Isolation.

Quarantäne als rechtswidrige Freiheitsentziehung gerügt

Die Anwaltskanzlei hatte das Schmerzensgeld damit begründet, dass die Quarantäne eine rechtswidrige Freiheitsentziehung gewesen sei. Die Regierung belüge die Bevölkerung bewusst über die Gesundheitsgefahren von Covid19. Es handele sich in Wirklichkeit um ein Komplott zur Einschränkung von Grundrechten.

LG: Beeinträchtigung gegeben, aber kein Schmerzensgeldanspruch

In ihrem Urteil hat das LG ausgeführt, dass offensichtlich verschwörungstheoretischen Begründungen nicht weiter nachgegangen werden müsse. Außerdem hat sie erklärt, dass eine Quarantäne im eigenen Zuhause zwar eine spürbare Beeinträchtigung der Lebensführung und -gestaltung darstelle. Diese Einschränkungen seien aber noch nicht einmal ansatzweise mit einer Inhaftierung bei der Polizei oder im Gefängnis zu vergleichen und rechtfertigten auch daher keine Schmerzensgeldansprüche

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2021
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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