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Landgericht Hannover, Beschluss vom 22.03.2010
18 O 70/10 -

Dialysearzt darf Patienten nicht mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten "erstatten"

Höhere Fahrtkostenerstattung stellt unlauteren Wettbewerb und Verstoß gegen Berufsordnung und Heilmittelwerbegesetz dar

Ein Dialysearzt darf seinen Patienten keine "Erstattung" für die Behandlung bezahlen, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. Ein solches Vorgehen ist als unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz zu werten. Dies entschied das Landgericht Hannover.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Dialysepraxis im Großraum Hannover in mindestens zwei Fällen Patienten angeboten, einen "Zuschuss" zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser Dialysepraxis durchführen lassen würden. Dieser "Zuschuss" lag höher als die tatsächlichen Fahrkosten. Ein anderer Dialysearzt beantragte hiergegen beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Nur Erstattung angemessener Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs zulässig

Das Landgericht Hannover gab dem Antragsteller Recht und untersagte ein solches Vorgehen der Dialysepraxis. Es dürften nur angemessene Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber höhere Beträge, entschieden die Richter. Alles andere sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2010
Quelle: ra-online, LG Hannover

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