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Landgericht Hannover, Urteil vom 17.02.2006
13 O 19/06 -

Urteil in dem Verfahren gegen die WASG

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil ihre einstweilige Verfügung vom 13.01.2006 bestätigt, wonach die WASG verpflichtet wurde, die 11 antragstellenden Mitglieder zur Mitgliederversammlung vom 17.01.2006 bzw. für den Fall der Verlegung der Versammlung zur nächsten einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmrecht zuzulassen.

In den Entscheidungsgründen führte die Kammer aus, dass die sogenannten Doppelmitglieder mit Ablauf des 31.12.2005 ihre Mitgliedschaft bei der WASG nicht verloren haben, da nach den Satzungen der WASG eine solche Automatik lediglich bei Ausschluss, Ausscheiden und Tod eines Mitglieds besteht.

Bei einer Doppelmitgliedschaft muss nach den Satzungsbestimmungen ein Parteiausschlussverfahren in einem Ordnungsverfahren durchgeführt bzw. das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, weil die Parteisatzung keine ausdrückliche Anordnung des Ausscheidens unter diesen Voraussetzungen trifft.

Weiter führte die Kammer aus, dass es zwar grundsätzlich für eine Partei möglich sei, satzungsmäßig auch für den Fall der Doppelmitgliedschaft den automatischen Verlust der Mitgliedschaft anzuordnen. Dies erfordere jedoch eine klare und auch für einen Nichtjuristen leicht nachvollziehbare und eindeutige Regelung in der Satzung, die es bei der WASG nicht gebe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover vom 20.02.2006

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Dokument-Nr.: 1933 Dokument-Nr. 1933

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