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Ein Rohbauunternehmer haftet nicht für die vom Generalunternehmer zur Verfügung gestellte mangelhafte Statik. Ist der Mangel zudem nicht zu erkennen, kann der Rohbauunternehmer auf die Richtigkeit der Statikberechnung vertrauen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Übergabe eines neu errichteten Einfamilienhauses an die Bauherren im Oktober 2011 traten Mauerrisse in einigen Räumen des Hauses auf. Die mit der Errichtung des Einfamilienhauses beauftragte Generalunternehmerin machte für die
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe der Anspruch auf die restliche Vergütung zu. Die Klägerin habe die in Auftrag gegebenen Leistungen vertragsgerecht erbracht. Ein Recht zur Minderung der Vergütung habe daher nicht bestanden.
Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Landgericht, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26972
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